Zuweisungsgründe
  • Verdacht auf Alkoholmissbrauch gemäß §18 FSG-GV
  • Fahren im alkoholisierten Zustand von 0.8 g/l BAK bzw. 1.6 Promille AK oder mehr gemäß § 14 FSG-GV
  • Mehrmaliger Entzug der Lenkerberechtigung innerhalb 5 Jahren
  • Führerscheinbewerber unter 21 Jahren für die Gruppe C/E gemäß § 17 FSG-GV
  • Führerscheinbewerber unter 18 Jahren für die Gruppe F oder Kleinmotorrad gemäß § 17 FSG-GV
  • Führerscheinbewerber für die Gruppe D gemäß § 17 FSG-GV
  • Bewerber für den Schulbuslenkerausweis, Screening oder kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder volle verkehrspsychologische Untersuchung
  • Führerscheinbewerber oder -besitzer im fortgeschrittenem Alter gemäß § 17 FSG-GV
  • Mehrmaliges Versagen bei der Lenkerprüfung gemäß § 17 FSG-GV
  • Verdacht auf unzureichende kognitive Befähigung gemäß § 17 FSG-GV
  • Verdacht auf mangelnde Reife und/oder verminderte soziale Anpassung gemäß § 17 FSG-GV
  • Verweigerung des Alkoholtests gemäß § 14 FSG-GV
  • Verdacht auf Drogenmissbrauch
  • Zweifel an kraftfahrspezifischen psychischen Voraussetzungen aufgrund der ärztlichen Untersuchung
  • Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit aufgrund von Auffälligkeiten im bisherigen Fahrverhalten
  • Wiederholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung innerhalb von 12 Monaten § 18 (5) FSG-GV
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