- Verdacht auf Alkoholmissbrauch gemäß §18 FSG-GV
- Fahren im alkoholisierten Zustand von 0.8 g/l BAK bzw. 1.6 Promille AK oder mehr gemäß § 14 FSG-GV
- Mehrmaliger Entzug der Lenkerberechtigung innerhalb 5 Jahren
- Führerscheinbewerber unter 21 Jahren für die Gruppe C/E gemäß § 17 FSG-GV
- Führerscheinbewerber unter 18 Jahren für die Gruppe F oder Kleinmotorrad gemäß § 17 FSG-GV
- Führerscheinbewerber für die Gruppe D gemäß § 17 FSG-GV
- Bewerber für den Schulbuslenkerausweis, Screening oder kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder volle verkehrspsychologische Untersuchung
- Führerscheinbewerber oder -besitzer im fortgeschrittenem Alter gemäß § 17 FSG-GV
- Mehrmaliges Versagen bei der Lenkerprüfung gemäß § 17 FSG-GV
- Verdacht auf unzureichende kognitive Befähigung gemäß § 17 FSG-GV
- Verdacht auf mangelnde Reife und/oder verminderte soziale Anpassung gemäß § 17 FSG-GV
- Verweigerung des Alkoholtests gemäß § 14 FSG-GV
- Verdacht auf Drogenmissbrauch
- Zweifel an kraftfahrspezifischen psychischen Voraussetzungen aufgrund der ärztlichen Untersuchung
- Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit aufgrund von Auffälligkeiten im bisherigen Fahrverhalten
- Wiederholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung innerhalb von 12 Monaten § 18 (5) FSG-GV
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